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Beschluss vom 3. Juli 2026BEK 2026 65MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.In SachenA.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenKanton Schwyz,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,betreffendKonkurseröffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 23. April 2026, ZES 2026 41);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Das Betreibungsamt Küssnacht drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 2. April 2025 den Konkurs an für eine Forderung des Kantons Schwyz von Fr. 42’500.00 nebst 4.5 % Zins seit 5. Februar 2025 und für aufgelaufenen Zins von Fr. 937.65 sowie Betreibungskosten von Fr. 208.00 (Vi-act. A, Beilage 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 23. März 2026 das Konkursbegehren über Fr. 43’645.65 ein (inkl. Zinsen und Betreibungskosten, Vi-act. A). Der Einzelrichter verlangte vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von Fr. 4’500.00 (Vi-act. B) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 45’961.40 (inkl. Zinsen und Kosten), zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 250.00 (Vi-act. C). Die Gesuchsgegnerin leistete zwar die Sicherheit für die Gerichtskosten, erschien aber nicht an der Konkursverhandlung vom 23. April 2026 (vgl. Vi-act. E, Erwägungen). Der erstinstanzliche Richter eröffnete gleichentags den Konkurs über sie (Vi-act. E, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 auferlegte er der Gesuchsgegnerin (Vi-act. E, Dispositivziffer 3.a). Vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers wurden diesem die Gerichtskosten von Fr. 500.00 zurückerstattet, Fr. 250.00 mit den Gerichtskosten verrechnet, Fr. 200.00 als Sicherheit zurückbehalten und der Rest von Fr. 3’550.00 dem Konkursamt überwiesen (Vi-act. E, Dispositivziffern 3.a/b).2.Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 4. Mai 2026 Beschwerde mit den Anträgen, die Konkurseröffnung sei aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 5. Mai 2026 aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, sofern erforderlich, Massnahmen gemäss
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________ AG,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenKanton Schwyz,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,
betreffend
Konkurseröffnung